Die Pickerl-Überprüfung
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Pickerl-Überprüfung nach §57a
Obwohl moderne Fahrzeuge immer sicherer und zuverlässiger werden, sollte der technische Zustand regelmäßig durch geeignetes Fachpersonal überprüft werden. Neben der frühen Erkennung von sich anbahnenden Defekten und der Vermeidung möglicher Folgeschäden kann so auch die Anzahl der aus technischen Mängeln resultierenden Unfälle stark reduziert werden. Es handelt sich bei der Überprüfung also nicht unbedingt um eine lästige Pflicht, sondern auch um einen praktischen Service.
Es ist nur verständlich, dass diese komplexe Aufgabe klar gesetzlich geregelt ist. Die für Österreich geltenden Richtlinien sind hier in der “Begutachtung nach §57a”, oder auch “Pickerl Prüfung” definiert.
Was wird geprüft?
Bei der vorgeschriebenen Inspektion werden sämtliche Teile des Fahrzeugs genauestens unter die Lupe genommen:
Die Beleuchtungsanlage wird auf ihre Funktion und Einstellung geprüft. So wird sichergestellt, dass alle Leuchtmittel ordnungsgemäß funktionieren und kein anderer Verkehrsteilnehmer durch eine verstellte Scheinwerferhöhe geblendet wird.
Weiterhin werden die Sicherheitseinrichtungen, wie beispielsweise Sicherheitsgurte und Airbags, auf Zustand und Funktionalität geprüft. Hierfür kann praktischerweise auf den fahrzeuginternen Fehlerspeicher zugegriffen werden, welcher Auskunft über die Einsatzbereitschaft der sicherheitsrelevanten Systeme gibt.
Den Komponenten der Bremsanlage wird bei der Überprüfung ebenfalls besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Bremswerte werden auf einem speziellen Prüfstand ermittelt und der äußere Zustand der Bremsscheiben und Bremsbeläge genau beurteilt.
Nachdem sichergestellt ist, dass an der Karosserie und am Fahrzeugunterboden kein dramatischer Rostbefall vorhanden ist und alle Lager der Fahrwerksteile einen festen Sitz vorweisen, werden auch die Reifen und Felgen auf Beschädigungen oder eingefahrene Nägel untersucht.
Auch der Motor muss seine Fahrtauglichkeit unter Beweis stellen: Neben der Überprüfung auf Undichtigkeiten oder ein auffälliges Laufverhalten erfolgt auch eine Analyse der Abgaswerte. Dadurch wird nicht nur der Umwelt geholfen, das Auswerten der Abgaszusammensetzung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der elektronischen Motorsteuerung zu.
Sobald der Wagen alle technischen Kontrollen passiert hat, wird abschließend noch die Identifikation überprüft. Hierfür erfolgt ein Abgleich von allen Herstellerkennzahlen und der Fahrgestellnummer. Passen die Nummern von Fahrzeug und Papieren zusammen, steht der Ausstellung des Pickerls nun nichts mehr im Wege.
Was ist bei festgestellten Mängeln zu tun?
Es ist völlig normal, dass im Rahmen der Prüfung hin und wieder Mängel gefunden werden. Schließlich unterliegen alle alltäglich genutzten Fahrzeuge einem gewissen Verschleiß.
Die Mängel werden hierbei, je nach Auswirkung auf die Sicherheit, als leichter Mangel, schwerer Mangel oder “Gefahr im Verzug “ eingestuft. Während für leichte und schwere Mängel eine Reparaturfrist von zwei Monaten gilt, in denen der Wagen weiterhin genutzt werden kann, bedeutet der Eintrag “Gefahr im Verzug”, beispielsweise bei gravierenden Schäden im Bereich der Bremsanlage, ein sofortiges Fahrverbot bis zur Reparatur.
Wann muss das Pickerl erneuert werden?
Grundsätzlich ist die Begutachtung einmal jährlich fällig, jedoch gilt bei Neufahrzeugen die sogenannten 3-2-1 Regel. Diese besagt, das neue Fahrzeuge erst nach drei Jahren das erste Mal zur Pickerl-Begutachtung vorgeführt werden müssen, dann wieder in zwei Jahren und nach Ablauf dieser Frist in den üblichen Jahresrhythmus wechseln.
Eine Ausnahme gibt es für Oldtimer, welche als historisch eingestuft werden. Sie müssen nur alle zwei Jahre geprüft werden und erhalten rote Pickerl, welche sie als “historische Fahrzeuge” ausweisen, jedoch sind diese Fahrzeuge nicht mehr für den Alltagsgebrauch vorgesehen und sämtliche Strecken müssen mittels eines Fahrtenbuches aufgezeichnet werden.
Der Monat für den Prüfungstermin wird hierbei durch den Monat der Erstzulassung vorgegeben, allerdings gibt es einen Toleranzzeitraum von vier Wochen vor der Erstzulassung und vier Monaten danach. Wurde also beispielsweise ein Wagen im Februar erstmals zugelassen, erstreckt sich die Frist für die Prüfung von Januar bis Juni. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass einige Länder diese Frist im Nachlaufbereich nicht anerkennen, fällt also eine Urlaubsfahrt mit Grenzübertritt in die viermonatige Toleranzfrist, empfiehlt es sich unbedingt die Prüfung vorher durchführen zu lassen.
Wo wird die Prüfung durchgeführt?
Zahlreiche Kfz-Werkstätten wie die Lucky Car Auto. Sofort.Service. Standorte, verfügen über speziell geschultes Personal und die technische Ausrüstung zur Durchführung der Pickerl-Begutachtung. Da viele Automodelle sowieso einmal jährlich einen Service in der Werkstatt benötigen, können diese Vorgänge so praktisch vereint werden.
Weiterhin bieten auch Automobilclubs wie ARBÖ und ÖAMTC die Untersuchung zum Erlangen der Prüfplakette an, alternativ sind auch manche auf Fahrzeugtechnik spezialisierte Ingenieure zur Ausstellung eines entsprechenden Gutachtens berechtigt.
Da die Preise stark variieren können, empfiehlt es sich auf jeden Fall die Angebote in der Nähe regelmäßig zu vergleichen.